Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/1#abs-2 (2) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I beträgt in der Regel vier Schuljahre. Die Höchstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I darf insgesamt zwölf Schuljahre nicht überschreiten. Eine Wiederholung in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberück-sichtigt. Ist die Höchstverweildauer bereits erreicht, verlängert sich diese mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe um ein Schuljahr. Das staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Erkrankung, für die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.

§ 2